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§
1 Firma und Rechtsform
Die Gesellschaft trägt den Namen "RaTo WERTPAPIER CLUB
Rainer Wich & Thomas Linz GbR" (RaTo). Sie ist eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht. Sofern mit diesem
Vertrag keine Sonderregelungen getroffen werden, gilt § 705ff
des BGB. §
2 Zweck der Gesellschaft
Zweck
der Gesellschaft ist es, den Gesellschaftern das langfristige, gemeinsame,
private Wertpapiersparen flexibel und preiswert zu ermöglichen
und interessante und kostengünstige Möglichkeiten zur
Vertiefung des Börsenfachwissens bereitzustellen. Die Gesellschaft
übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.
§
3 Dauer, Sitz und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft wurde am 01.04.2000 gegründet und auf unbestimmte
Dauer errichtet. Sitz der Gesellschaft ist München. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
4 Gesellschafter
Die unterzeichnende Person wird Gesellschafter des RaTo Wertpapier
Club, sobald die Geschäftsführung den Vertrag gegenzeichnet.
Nach der Neuaufnahme wird sie selbst Konto- und Depotmitinhaber
bei unserer Depotbank. Die hierfür benötigten Unterlagen
werden ihr automatisch zugesendet. Die ausgefüllten Formulare
gibt die unterzeichnende Person innerhalb von 10 Tagen in einer
beliebigen Filiale unserer Depot ab. Über die dauerhafte Aufnahme
der betreffenden Person entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.
§
5 Eigentumsrechte
Der Kapitalanlagebetrag eines Gesellschafters wird ohne Abzug in
prozentuale Anteile am Gesamtvermögen der Gesellschaft umgewandelt.
Entsprechend steht das Gesamtvermögen dem Gesellschafter nicht
zur gesamten Hand, sondern nur anteilig zu (quotale Beteiligung).
§
6 Kapitalanlage, Bankverbindung
a) Der Gesellschafter überweist die von ihm gewünschte
und am Ende des Vertrages angegebene Kapitalanlagesumme am RaTo-Gemeinschaftsdepot
die Mindestanlagesumme bei einmaliger Einzahlung beträgt 1.000DM,
bei regelmäßiger (z.B. monatlicher,vierteljährlicher)
Einzahlung 100 DM - auf nachfolgend genanntes Gesellschaftskonto.
Dieses Konto lautet auf alle Beteiligten.
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RaTo WERTPAPIER CLUB
Verwendungszweck: Ihr Name u. Wohnort BLZ 760 300 80
KNR. 920637120
b) Einzahlungen auf das Gesellschaftskonto nehmen ab dem nächsten
Monatsersten an der Wertentwicklung der Gesellschaft teil.
§
7 Ein-/Auszahlungen; Anlageplan
a) Der Gesellschafter kann seinen Anlagebetrag grundsätzlich
jederzeit und spesenfrei zum Monatsletzten sowohl per Überweisung
auf obiges Konto beliebig erhöhen als auch per formloser Mitteilung
erniedrigen (unter Beachtung der in § 6 genannten Mindestanlagesumme)
oder ganz auflösen (gleichbedeutend mit dem Ausscheiden aus
der Gesellschaft gemäß § 8). § 6 gilt entsprechend.
Gewünschte Auszahlungen zum Monatsende müssen hierbei
spätestens am vorletzten Handelstag des betreffenden Monats
der Geschäftsführung per formloser Mitteilung bekantgegeben
werden.
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b)
Weiter kann im Rahmen des RaTo-Wertpapieranlageplans der Anlagebetrag
kontinuierlich erhöht werden
§ 7, Absatz a gilt analog.
§ 8 Ausscheiden aus der Gesellschaft
Der Gesellschafter kann analog zu § 7a (Auszahlungen) zum jeweiligen
Monatsletzten die Gesellschaft per formloser schriftlicher Mitteilung
verlassen. Scheidet ein Gesellschafter aus, so wird die Gesellschaft
unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Das gleiche
gilt im Falle der Pfändung des Gesellschaftsanteiles eines
Gesellschafters oder der Eröffnung eines Konkurses über
das Vermögen eines Gesellschafters sowie beim Ableben eines
Gesellschafters. Erben müssen sich entsprechend legitimieren.
Eine Aufhebung der Gesellschaft kann nicht verlangt werden.
§
9 Anlagegrundsätze, Risiko
a) Die eingezahlten Gelder sowie die Erlöse der getätigten
Geschäfte werden ausschließlich von der Geschäftsführung
sowie im Namen der Gesellschaft und für deren Rechnung insbesondere
in Aktien, verzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanleihen
(sofern von der depotführend- en Bank gestattet), sonstige
Gesellschaftsanteile (z. B. Genussscheine) sowie in lnvestmentfondsanteile
investiert.
b)
Eine Kreditaufnahme ist ebenso wie der Erwerb von ungedeckten Positionen
mit einer möglichen Nachschusspflicht (Futures) grundsätzlich
ausgeschlossen..
c)
Ziel ist ein langfristiger Wertzuwachs. Es wird jedoch ausdrücklich
auf das hohe Risiko durch Kurs- bzw. Wertschwankungen hingewiesen.
Die unterzeichnende Person versichert, dass sie sich dieser Risiken
bewusst ist bzw. sie sich andernfalls vor einer Kapitalbeteiligung
hierüber, unter anderem auf den Veranstaltungen des RaTo, ausführlich
informiert.
§
10 Gewinn- und Verlustzuweisung
Realisierte Gewinne bzw. Verluste, unrealisierte Buchgewinne bzw.
-verluste sowie Erträge und Aufwendungen (z. B. Broschüren,
Hard- und Software, Porto, Seminarraum) werden jedem Gesellschafter
entsprechend seiner Kapitalanlage zugerechnet (quotale Beteiligung).
§
11 Vermögensbewertung
Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens erfolgt jeweils per
Monatsende auf Basis der zuletzt verfügbaren Kurse. Jedem Gesellschafter
wird vierteljährlich eine Analyse seiner Kapitalanlage inkl.
kompletter Depotübersicht zugesendet.
§
12 Gesellschafterversammlung
a) Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Sie fasst sämtliche Beschlüsse, soweit dieser Vertrag
nichts anderes vorsieht.
b) Die Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal pro Geschäftsjahr
einberufen werden. Die erste Versammlung im laufenden Geschäftsjahr
ist bis zum 30. Juni abzuhalten. Die Einladung hat schriftlich mit
einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen und ist mit einer Tagesordnung
zu versehen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
c) Weiter muss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung
einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Gesellschafter
die Geschäftsführung hierzu schriftlich auffordert.
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§
13 Aufgaben der Versammlung
Die Gesellschafterversammlung berät und beschließt insbesondere
über die:
1. Bestätigung der neuen Gesellschafter
2. Entlastung der Geschäftsführung
3. Abänderung des Gesellschaftsvertrages
4. Bestätigung bzw. Wahl der Mitglieder des Anlageausschusses
5. Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Zukünftige Anlagepolitik
8. Auflösung der Gesellschaft
§
14 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
a) Auf der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter genau
eine Stimme, welche er schriftlich auf eine andere Person übertragen
kann.
b) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte aller Stimmen anwesend ist. Ist sie trotz ordnungsgemäßer
Einberufung beschlussunfähig, so muss innerhalb von acht Wochen
eine neue Versammlung abgehalten werden. Für auf dieser Sitzung
gefasste Beschlüsse sind nur die anwesenden Stimmen zu berücksichtigen.
c) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit
in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit
(der anwesenden Stimmen) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden
die Geschäftsführer.
Beschlüsse gem. § 13 Ziffer 3 und Ziffer 8 müssen,
soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einer
¾-Mehrheit gefasst werden. Beschlüsse gem. § 13
Ziffer 3 müssen einstimmig gefasst werden, wenn sie §
14c bis einschließlich § 17 betreffen. Bei der Beschlussfassung
gem. § 13 Ziffer 1
und 2 nimmt die jeweils betroffene Person nicht teil.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sie können jedoch
auf Antrag geheim durchgeführt werden.
§
15 Geschäftsführung
a) Gleichberechtigte Geschäftsführer sind Rainer Wich
und Thomas Linz. Die Geschäftsführung ist derzeit ehrenamtlich
tätig. Erst mit dem Titel des Finanzportfolioverwalters erhält
sie gemäß § 17 eine Vergütung. Für den
Fall ihres Ablebens ist der Gesellschafterversammlung von ihnen
eine Person zu benennen, die ihre Position mit allen Rechten und
Pflichten übernimmt (siehe RaTo-Gesellschaftsvertrag unter
"Geschäftsführung").
b) Die Geschäftsführer können ganz oder zeitlich
befristet zurücktreten sowie anderen Personen oder Unternehmen
ganz oder zeitlich befristet die Geschäftsführung übertragen.
Zudem können sie weitere Personen in die Geschäftsführung
aufnehmen bzw. wieder von dieser ausschließen.
Über alle Änderungen bezüglich der Geschäftsführung
und die jeweilige Vertretungsvollmacht müssen sämtliche
Gesellschafter, und bei Bedarf die Bank, mindestens acht Wochen
vorher schriftlich informiert werden (aktuelle Vertreterregelung
siehe RaTo-Gesellschaftsvertrag unter "Geschäftsführung").
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